FraPa-Plast GmbH
Kunststoffbe- und verarbeitung
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma FraPa-Plast GmbH, Apenburg Winterfelt.
1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten die Verkaufs- und Lieferbedingungen und gelten für alle Rechtsgeschäfte mit der Firma FraPa-Plast GmbH. In sämtlichen Verträgen, die ein Besteller als Vertragspartner mit uns eingeht, werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage verein-
bart. Jeder Vertragspartner als Käufer erklärt mit Auftragserteilung und Vertragsabschluss die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kennen und verbindlich
mit uns zu vereinbaren. Sofern der Vertragspartner über eigene AGB's verfügt sind diese nicht für uns verbindlich, sofern das nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist.
2. Angebot Auftrag Vertrag
Sämtliche Angebote durch uns sind freibleibend. Ein Vertrag mit uns kommt nur mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu Stande. Der Käufer ist verpflichtet, eine eingehende Auftragsbestätigung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und Einwendungen umgehend schriftlich mitzuteilen.
3. Preise
Die Preise sind nur dann verbindlich, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt ist. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass vereinbarte Preise durch FraPa-Plast GmbH dann verändert werden können, wenn Kostensteigerungen allgemeiner Art wie z. Bsp. Lohnerhöhungen, Preissteigerungen für Rohstoffe, Energiesteueranhebungen, oder Neueinführung, Erhöhung der Transportkosten, der Entsorgungs- und Verwertungskosten u‚a. vorliegen. In dem Fall ist der Käufer berechtigt, unverzüglich schriftlich Rücktritt vom Vertrag zu erklären. In dem Fall sind gegenseitige Schadensersatzforderungen ausgeschlossen.
4. Lieferung/Gefahrtragung
Der Verkauf erfolgt grundsätzlich ab Werk. Die Parteien vereinbaren, dass alle Lieferungen auf Gefahr des Käufers versandt werden. Das gilt auch dann, wenn
der Verkäufer die Transportkosten trägt. Der Käufer ist verpflichtet, Transportschäden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür
vorgesehenen Fristen geltend zu machen. Lieferzeiten werden grundsätzlich freibleibend vereinbart, sofern nicht ausdrücklich abweichend schriftlich eine Zusatzvereinbarung getroffen worden ist.
5. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
Der Käufer ist berechtigt, über die Ware dennoch im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Das Verfügungsrecht gilt in dem Fall als einvernehmlich aufgehoben, sobald der Käufer zahlungsunfähig wird.
6. Zahlungsbedingungen
Für sämtliche Zahlungen gelten die in der Auftragsbestätigung schriftlich aufgezeigten Bedingungen als vereinbart. Sämtliche Rechnungen sind zum angegebenen Zahlungsziel ohne jeden Abzug zu zahlen. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur im Falle von unbestrittenen rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig. Bei Zahlungsrückständen oder Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers kann der Verkäufer bei weiteren Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheit auf die künftigen Lieferungen verlangen.
7. Beschaffenheit/Reklamation/Mängelansprüche/Haftung
Für die Qualität der Lieferung des Materials gilt, dass alle Angaben über Prozentgehalte und Mischungsverhältnisse der gelieferten Produkte nur als ungefähre Mittelwerte vereinbart sind. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass Abweichungen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind, keine Haltung des Verkäufers für Produkthaftung, Schadenersatz oder Folgeschäden auslösen. Eine solche Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen, außer für den Fall der -vorn Besteller zu beweisenden- groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Den Vertragsparteien ist bekannt, dass der Verkauf von Mahlgut oder Regranulat wegen möglicher Beimischungen von Fremdstoffen, die trotz größter Sorgfalt vorkommen können, mit einem Risiko behaftet sind. Diese Risiken spiegeln sich in dem jeweils günstigen Preis wieder. Der Käufer ist über dieses Risiko belehrt und nimmt es in Kauf. Es ist somit eine alleinige Entscheidung und Risiko des Käufers, für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck anstelle von Originalware hier das vorn Verkäufer bezogene Mahlgut, Regranulat einzusetzen.
Sollte sich heraus stellen, dass die gekaufte Ware nicht für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck geeignet ist, so wird hiermit ausdrücklich eine
Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
Für Ware, die über Lohnaufbereitung verarbeitet wird, vereinbaren die Parteien zusätzlich, dass die gelieferten Materialien zur Lohnaufbereitung bei Feststellung von Fremdstoffen und oder Polymere keine Schadenersatzverpflichtung des Lohnaufbereiters als Auftragnehmer begründen. FraPa-Plast GmbH als
Lohnaufbereiter wird im Rahmen der technischen Bedingungen eine verwendungstechnische Beratung nach bestem Wissen und aufgrund der Erfahrungen geben. Unsere Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer bzw. den Auftraggeber nicht von eigener Prüfung und Versuchen über die Anwendungseignung. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften des eingesetzten
verwendeten Materials nach Lohnaufbereitung ist der Käufer verantwortlich. Die Parteien vereinbaren hiermit eine Frist von 5 Tagen für die Reklamation wegen Sachmängel, Qualitätsmängel, Falschlieferung oder Mengenabweichungen. Diese Reklamationsfrist gilt ab Abholung/Anlieferung der Ware und hat schriftlich zu erfolgen Reklamationen werden unverzüglich bearbeitet und bei berechtigten Reklamationen erfolgt eine Nachlieferung von Fehlmengen bzw. eine Ersatzlieferung der berechtigt reklamierten Ware gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder mangelhaft, wird auf Wahl des Käufers die Ware zurück genommen oder Preisnachlass angeboten.
Reklamierte Ware wird nur in der gelieferten Originalverpackung zurück genommen. Bei Vermischungen mit anderen Materialien oder Stoffen beim Käufer ist eine Rücknahme ausgeschlossen.
8. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren soweit zulässig als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen das Landgericht Stendal bzw. das Amtsgericht Salzwedel je nach Streitwert.
Erfüllungsort ist Gardelegen, Stendaler Chaussee 8.
9. Salvatorische Klausel
Die Parteien sind sich darüber einig, das im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Regelungen oder Bestimmungen nicht der gesamte Vertrag unwirksam ist, sondern die unwirksamen Bestimmungen und Regelungen durch gesetzlich zulässige Regelungen zu ersetzen sind, die der von den Parteien erstrebten wirtschaftlichen Zielsetzung entsprechen.
Stand: 01.06.2014